Rechtssatz RS0081631
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0081631
Entscheidungsdatum
28.06.1976
Rechtssatz
Die Zusammenrechnung mehrerer auf ganze Unterrichtsperioden eingegangener Dienstverhältnisse einschließlich der dazwischen liegenden Schulferien hat auch dann zu erfolgen, wenn auf ein zunächst dem Entlohnungsschema II L unterliegendes Dienstverhältnis mit dem Beginn einer neuen Unterrichtsperiode ein auf unbestimmte Zeit abgeschlossenes Dienstverhältnis nach dem Entlohnungsschema I L folgt.Die Zusammenrechnung mehrerer auf ganze Unterrichtsperioden eingegangener Dienstverhältnisse einschließlich der dazwischen liegenden Schulferien hat auch dann zu erfolgen, wenn auf ein zunächst dem Entlohnungsschema römisch zwei L unterliegendes Dienstverhältnis mit dem Beginn einer neuen Unterrichtsperiode ein auf unbestimmte Zeit abgeschlossenes Dienstverhältnis nach dem Entlohnungsschema römisch eins L folgt.
Schlagworte
SW: Arbeitsverhältnis
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0081631
Dokumentnummer
JJR_19760628_OGH0002_0040OB00036_7600000_003