Rechtssatz RS0081645
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0081645
Entscheidungsdatum
21.12.1992
Rechtssatz
Zweck des durch Art 6 AHVB für Schäden durch die Verunreinigung von Erdreich und Gewässern geschaffenen Versicherungsschutzes ist es nicht, die den gesetzlichen Erfordernissen entsprechenden Entsorgungsanlagen im versicherten Betrieb zu ersetzen; der Versicherungsschutz wird vielmehr nur dann wirksam, wenn die erforderlichen Entsorgungsanlagen vorhanden sind und entsprechend gewartet werden.Zweck des durch Artikel 6, AHVB für Schäden durch die Verunreinigung von Erdreich und Gewässern geschaffenen Versicherungsschutzes ist es nicht, die den gesetzlichen Erfordernissen entsprechenden Entsorgungsanlagen im versicherten Betrieb zu ersetzen; der Versicherungsschutz wird vielmehr nur dann wirksam, wenn die erforderlichen Entsorgungsanlagen vorhanden sind und entsprechend gewartet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0081645
Dokumentnummer
JJR_19921221_OGH0002_0070OB00027_9200000_001