Rechtssatz RS0081649
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0081649
Entscheidungsdatum
22.02.1983
Norm
15.VBGNov ArtII Abs1 Z5 lita
Rechtssatz
Aus der Art der anzurechnenden Zeit als solche einer durch den Kriegsdienst hervorgerufenen Behinderung am Eintritt in den öffentlichen Dienst folgt, daß dieser zeitlich immer weiter in die Vergangenheit zurücktretende Umstand der Behinderung nicht nur zu immer weniger konkreten Anwendungsfällen führt, sondern vor allem an Gewicht und Bedeutung für eine Berücksichtigung bei der Anrechnung von Vordienstzeiten jener Vertragsbediensteter verliert, die erst vierundzwanzig Jahre nach dem Kriegsende oder noch später den Weg zum öffentlichen Dienst gefunden haben. Je weiter diese Behinderung zurückliegt, desto weniger ist sie - generell betrachtet - geeignet, sich als Behinderung am Eintritt in den öffentlichen Dienst auszuwirken und desto weniger berücksichtigungswürdig erscheint sie. Die vom Gesetzgeber angeordnete Hälfteanrechnung knüpft an ihrer Bedeutung nach unterschiedliche Tatbestände an und ist daher nicht willkürlich, sondern sachlich gerechtfertigt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0081649
Dokumentnummer
JJR_19830222_OGH0002_0040OB00011_8300000_002