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Rechtssatz RS0081649

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0081649

Geschäftszahl

4Ob11/83

Entscheidungsdatum

22.02.1983

Norm

15.VBGNov ArtII Abs1 Z5 lita

Rechtssatz

Aus der Art der anzurechnenden Zeit als solche einer durch den Kriegsdienst hervorgerufenen Behinderung am Eintritt in den öffentlichen Dienst folgt, daß dieser zeitlich immer weiter in die Vergangenheit zurücktretende Umstand der Behinderung nicht nur zu immer weniger konkreten Anwendungsfällen führt, sondern vor allem an Gewicht und Bedeutung für eine Berücksichtigung bei der Anrechnung von Vordienstzeiten jener Vertragsbediensteter verliert, die erst vierundzwanzig Jahre nach dem Kriegsende oder noch später den Weg zum öffentlichen Dienst gefunden haben. Je weiter diese Behinderung zurückliegt, desto weniger ist sie - generell betrachtet - geeignet, sich als Behinderung am Eintritt in den öffentlichen Dienst auszuwirken und desto weniger berücksichtigungswürdig erscheint sie. Die vom Gesetzgeber angeordnete Hälfteanrechnung knüpft an ihrer Bedeutung nach unterschiedliche Tatbestände an und ist daher nicht willkürlich, sondern sachlich gerechtfertigt.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 11/83
    Entscheidungstext OGH 22.02.1983 4 Ob 11/83
    Veröff: Arb 10221

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0081649

Dokumentnummer

JJR_19830222_OGH0002_0040OB00011_8300000_002