Rechtssatz RS0081696
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0081696
Entscheidungsdatum
04.09.1975
Norm
AMB Art1 Abs1 lita
AMB Art1 Abs1 litb
Rechtssatz
Der Versicherungsschutz ist zu bejahen wenn der Schade entstand, als die Maschine innerhalb des klägerischen Betriebsgrundstückes "zur Verbringung nach einem anderen Standort" befördert wurde, auch wenn die Maschine noch nicht im Sinne der lit a betriebsfertig aufgestellt war.Der Versicherungsschutz ist zu bejahen wenn der Schade entstand, als die Maschine innerhalb des klägerischen Betriebsgrundstückes "zur Verbringung nach einem anderen Standort" befördert wurde, auch wenn die Maschine noch nicht im Sinne der Litera a, betriebsfertig aufgestellt war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0081696
Dokumentnummer
JJR_19750904_OGH0002_0070OB00144_7500000_002