Rechtssatz RS0081712
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0081712
Geschäftszahl
4Ob5/80 (4Ob6/80 - 4Ob17/80)
Entscheidungsdatum
25.11.1980
Rechtssatz
Auch wenn durch die Heranziehung eines Vertragsbediensteten zu einer durch das Gesetz verbotenen Tätigkeit, ein gesetzwidriger Zustand geschaffen worden ist, welcher auch die entsprechende Arbeitsvertragsänderung unerlaubt und nichtig macht (4 Ob 42/75; gehobener medizinisch-technischer Dienst, nicht jedoch eigenverantwortliche Tätigkeit als Flugdatenbearbeiter ohne Verwendungsprüfung) ist nur das Recht des Vertragsbediensteten auf Einstufung in die höhere Entlohnungsgruppe zu verneinen, nicht aber sein Anspruch auf entsprechende Entlohnung der bereits erbrachten höherwertigen Dienstleistungen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0081712
Dokumentnummer
JJR_19801125_OGH0002_0040OB00005_8000000_002