Rechtssatz RS0081736
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0081736
Entscheidungsdatum
11.04.1973
Rechtssatz
Der Haftpflichtversicherer kann sich nicht schon dann auf eine Verletzung der Obliegenheit nach Art 7 Abs 8 AHVB berufen, wenn im Haftpflichtprozeß davon ausgegangen worden ist, daß der Versicherungsnehmer sich dem Geschädigten gegenüber verpflichtet habe, ihm für alle Lasten aus dem negativen Ausgang eines weiteren Rechtsstreits aufzukommen. Die Leistungsfreiheit des Versicherers setzt vielmehr die im Deckungsprozeß zu treffende Feststellung voraus, daß der Versicherungsnehmer tatsächlich die dem Versicherer gegenüber bestehende Obliegenheit, die Ansprüche des Geschädigten nicht anzuerkennen, verletzt hat.Der Haftpflichtversicherer kann sich nicht schon dann auf eine Verletzung der Obliegenheit nach Artikel 7, Absatz 8, AHVB berufen, wenn im Haftpflichtprozeß davon ausgegangen worden ist, daß der Versicherungsnehmer sich dem Geschädigten gegenüber verpflichtet habe, ihm für alle Lasten aus dem negativen Ausgang eines weiteren Rechtsstreits aufzukommen. Die Leistungsfreiheit des Versicherers setzt vielmehr die im Deckungsprozeß zu treffende Feststellung voraus, daß der Versicherungsnehmer tatsächlich die dem Versicherer gegenüber bestehende Obliegenheit, die Ansprüche des Geschädigten nicht anzuerkennen, verletzt hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0081736
Dokumentnummer
JJR_19730411_OGH0002_0070OB00051_7300000_004