Rechtssatz RS0081742
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0081742
Entscheidungsdatum
24.10.1995
Rechtssatz
Der durch das 3. WÄG neu eingefügte § 46a MRG ist im Zusammenhang mit dem gleichfalls neuen § 12a MRG und dessen Vorgängerbestimmung § 12 Abs 3 MRG (idF vor dem 3. WÄG) zu sehen. Bei der Beurteilung gemischt genutzter Objekte als "Geschäftsräumlichkeiten" - auch im Sinne des § 12 Abs 3 MRG - nach der Regel des § 16 Abs 1 Z 1 MRG kommt es darauf an, ob die Verwendung (vertragliche Widmung) zu Geschäftszwecken die Verwendung (vertragliche Widmung) zu Wohnzwecken bedeutend überwiegt. Es gibt keinen Grund, den Begriff "Geschäftsräumlichkeit" in § 46a Abs 5 MRG anders auszulegen.Der durch das 3. WÄG neu eingefügte Paragraph 46 a, MRG ist im Zusammenhang mit dem gleichfalls neuen Paragraph 12 a, MRG und dessen Vorgängerbestimmung Paragraph 12, Absatz 3, MRG in der Fassung vor dem 3. WÄG) zu sehen. Bei der Beurteilung gemischt genutzter Objekte als "Geschäftsräumlichkeiten" - auch im Sinne des Paragraph 12, Absatz 3, MRG - nach der Regel des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, MRG kommt es darauf an, ob die Verwendung (vertragliche Widmung) zu Geschäftszwecken die Verwendung (vertragliche Widmung) zu Wohnzwecken bedeutend überwiegt. Es gibt keinen Grund, den Begriff "Geschäftsräumlichkeit" in Paragraph 46 a, Absatz 5, MRG anders auszulegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0081742
Dokumentnummer
JJR_19951024_OGH0002_0050OB00131_9500000_002