Rechtssatz RS0081762
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0081762
Entscheidungsdatum
25.06.1996
Rechtssatz
Die Veröffentlichung des Exekutionstitels dient aber der Durchsetzung des ersiegten Anspruches, ist also einer Exekutionsmaßnahme gleichzuhalten. Die mit ihr verbundenen Kosten dienen zweifellos der "Rechtsverwirklichung" im Sinn des § 74 Abs 1 EO. Die Besonderheit der Urteilsveröffentlichung liegt darin, daß der obsiegende Kläger vom Gericht ermächtigt wird, selbst "auf Kosten des Beklagten" zu veröffentlichen.Die Veröffentlichung des Exekutionstitels dient aber der Durchsetzung des ersiegten Anspruches, ist also einer Exekutionsmaßnahme gleichzuhalten. Die mit ihr verbundenen Kosten dienen zweifellos der "Rechtsverwirklichung" im Sinn des Paragraph 74, Absatz eins, EO. Die Besonderheit der Urteilsveröffentlichung liegt darin, daß der obsiegende Kläger vom Gericht ermächtigt wird, selbst "auf Kosten des Beklagten" zu veröffentlichen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 89/95
Entscheidungstext OGH 05.12.1995 4 Ob 89/95
Veröff: SZ 68/231
- 4 Ob 2136/96p
Entscheidungstext OGH 25.06.1996 4 Ob 2136/96p
Auch; nur: Die Veröffentlichung des Exekutionstitels dient aber der Durchsetzung des ersiegten Anspruches, ist also einer Exekutionsmaßnahme gleichzuhalten. Die mit ihr verbundenen Kosten dienen zweifellos der "Rechtsverwirklichung" im Sinn des § 74 Abs 1 EO. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0081762
Dokumentnummer
JJR_19951205_OGH0002_0040OB00089_9500000_002