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Rechtssatz RS0081762

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0081762

Geschäftszahl

4Ob89/95; 4Ob2136/96p

Entscheidungsdatum

25.06.1996

Rechtssatz

Die Veröffentlichung des Exekutionstitels dient aber der Durchsetzung des ersiegten Anspruches, ist also einer Exekutionsmaßnahme gleichzuhalten. Die mit ihr verbundenen Kosten dienen zweifellos der "Rechtsverwirklichung" im Sinn des Paragraph 74, Absatz eins, EO. Die Besonderheit der Urteilsveröffentlichung liegt darin, daß der obsiegende Kläger vom Gericht ermächtigt wird, selbst "auf Kosten des Beklagten" zu veröffentlichen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 89/95
    Entscheidungstext OGH 05.12.1995 4 Ob 89/95
    Veröff: SZ 68/231
  • 4 Ob 2136/96p
    Entscheidungstext OGH 25.06.1996 4 Ob 2136/96p
    Auch; nur: Die Veröffentlichung des Exekutionstitels dient aber der Durchsetzung des ersiegten Anspruches, ist also einer Exekutionsmaßnahme gleichzuhalten. Die mit ihr verbundenen Kosten dienen zweifellos der "Rechtsverwirklichung" im Sinn des § 74 Abs 1 EO. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0081762

Dokumentnummer

JJR_19951205_OGH0002_0040OB00089_9500000_002