Rechtssatz RS0081763
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0081763
Entscheidungsdatum
12.07.2006
Rechtssatz
Der obsiegende Kläger muß - als Auftraggeber des für die Veröffentlichung ausgewählten Mediums - in aller Regel die Veröffentlichungskosten zunächst selbst zahlen, kann aber dann deren Ersatz vom Beklagten verlangen. Entscheidungen über Anträge auf Ersatz der Kosten einer Urteilsveröffentlichung oder Vergleichsveröffentlichung betreffen den Kostenpunkt.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 89/95
Entscheidungstext OGH 05.12.1995 4 Ob 89/95
Veröff: SZ 68/231
- 4 Ob 2136/96p
Entscheidungstext OGH 25.06.1996 4 Ob 2136/96p
nur: Entscheidungen über Anträge auf Ersatz der Kosten einer Urteilsveröffentlichung oder Vergleichsveröffentlichung betreffen den Kostenpunkt. (T1)
- 4 Ob 121/06g
Entscheidungstext OGH 12.07.2006 4 Ob 121/06g
nur T1; Beisatz: Die Kosten der Urteilsveröffentlichung sind zwar keine Prozesskosten, aber als Kosten, die der Durchsetzung des ersiegten Anspruchs und damit der "Rechtsverwirklichung" im Sinn des § 74 Abs 1 EO dienen, ihrem Wesen nach Exekutionskosten im weiteren Sinn. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0081763
Dokumentnummer
JJR_19951205_OGH0002_0040OB00089_9500000_003