Rechtssatz RS0081774
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0081774
Geschäftszahl
2Ob72/94 (2Ob1127/94); 9Ob71/08v; 7Ob76/18d
Entscheidungsdatum
24.05.2018
Rechtssatz
Der Begriff "letter of intent" wird im geschriebenen angloamerikanischen Recht nicht verwendet. Der "letter of intent" ist jedoch ein Element im Rahmen von Vertragsverhandlungen und daher ein Instrument des Vertragsrechtes. Er wird als erster Schritt im Verlauf eines geplanten Vertragsabschlusses mit der Absicht erstellt, den bisherigen Abschnitt der Vertragsverhandlungen zu beenden, an dem gemeinsam Erreichten festzuhalten und von den noch offenen, also noch klärenden Aspekten abzugrenzen. Er wird daher nach dieser Intention nicht als vertragserzeugende Erklärung angesehen, sondern enthält die Vermutung dafür, dass kein bindendes Angebot bezüglich des intendierten Hauptvertrages vorliegt.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 72/94
Entscheidungstext OGH 07.12.1995 2 Ob 72/94
- 9 Ob 71/08v
Entscheidungstext OGH 29.10.2008 9 Ob 71/08v
Vgl
- 7 Ob 76/18d
Entscheidungstext OGH 24.05.2018 7 Ob 76/18d
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0081774
Zuletzt aktualisiert am
25.06.2018
Dokumentnummer
JJR_19951207_OGH0002_0020OB00072_9400000_002