Rechtssatz RS0081785
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0081785
Geschäftszahl
4Ob21/79; 9ObA160/98i
Entscheidungsdatum
19.08.1998
Rechtssatz
Zahllose grob ehrenrührige Äußerungen über Vorgesetzte und Kollegen (hier sogar vor Schülern), geradezu herausfordernde Mißachtung von Anordnungen des Direktors verstoßen sowohl einzeln als auch insbesondere in ihrer Gesamtheit derart gegen die im § 5 VBG geregelten allgemeinen Dienstpflichten, daß zumindest eine gröbliche Verletzung dieser Dienstpflichten im Sinne des § 32 Abs 2 lit a VBG vorliegt.Zahllose grob ehrenrührige Äußerungen über Vorgesetzte und Kollegen (hier sogar vor Schülern), geradezu herausfordernde Mißachtung von Anordnungen des Direktors verstoßen sowohl einzeln als auch insbesondere in ihrer Gesamtheit derart gegen die im Paragraph 5, VBG geregelten allgemeinen Dienstpflichten, daß zumindest eine gröbliche Verletzung dieser Dienstpflichten im Sinne des Paragraph 32, Absatz 2, Litera a, VBG vorliegt.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 21/79
Entscheidungstext OGH 08.05.1979 4 Ob 21/79
- 9 ObA 160/98i
Entscheidungstext OGH 19.08.1998 9 ObA 160/98i
Vgl auch; Beisatz: Hier: § 77 Abs 1 lit a und f Krnt LVGB. (T1); Beisatz: Hier: Den festgestellten und als erwiesen angenommen Vorfällen lag erkennbar eine ununterbrochen dokumentierte, den Dienstgeber provozierende Absicht des Klägers, eine eindeutige Strategie des ständigen Unterlaufens der Autorität des vorgesetzten Dienststellenleiters, zugrunde. (T2)
Schlagworte
SW: Arbeitspflichten
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0081785
Dokumentnummer
JJR_19790508_OGH0002_0040OB00021_7900000_001