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Rechtssatz RS0081795

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0081795

Geschäftszahl

9ObA174/90

Entscheidungsdatum

12.09.1990

Norm

Deutsche Sonderbedingungen zur Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung für KFZ-Handel und -handwerk AbschnIII Pkt1

Rechtssatz

Nach dieser Bestimmung sind vom Versicherungsschutz Fahrzeuge ausgeschlossen, die während ihrer Verwendung nicht mit dem Versicherungsnehmer von der Zulassungsstelle zugeteilten, amtlich abgestempelten roten Kennzeichen versehen sind. Zweck dieser Bestimmung ist es, zu gewährleisten, daß die zur auswechselbaren Verwendung an mehreren Fahrzeugen geeigneten roten Kennzeichen nicht gleichzeitig für mehrere Fahrzeuge verwendet werden. Diesem Zweck wird nun auch dann Genüge getan, wenn sich - anders als in dem der Entscheidung des BGH vom 29.05.1974, NJW 1974, 1558 zugrundeliegenden Fall - die Kennzeichentafeln selbst (und nicht nur ein mit der Nummer des Kennzeichens versehener Pappendeckel) an von außen sichtbarer Stelle vorne und hinten im Personenkraftwagen befinden.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0081795

Dokumentnummer

JJR_19900912_OGH0002_009OBA00174_9000000_001