Rechtssatz RS0081799
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0081799
Entscheidungsdatum
12.07.1995
Norm
Krnt LVBG §68 Abs2 litf
Rechtssatz
Die gröbliche Mißachtung gesetzlicher Vorschriften, die mit dem Betrieb von Kraftfahrzeugen zusammenhängen, durch einen Kraftfahrer in einer Straßenmeisterei bringen unter Beachtung des Gesamtverhaltens des Dienstnehmers eine Einstellung zum Ausdruck, die dem Ansehen und den Interessen des Dienstes abträglich ist. (§ 48 ASGG)Die gröbliche Mißachtung gesetzlicher Vorschriften, die mit dem Betrieb von Kraftfahrzeugen zusammenhängen, durch einen Kraftfahrer in einer Straßenmeisterei bringen unter Beachtung des Gesamtverhaltens des Dienstnehmers eine Einstellung zum Ausdruck, die dem Ansehen und den Interessen des Dienstes abträglich ist. (Paragraph 48, ASGG)
Schlagworte
SW: Auto, Arbeitnehmer
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0081799
Dokumentnummer
JJR_19950712_OGH0002_009OBA00076_9500000_001