Rechtssatz RS0081814
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0081814
Entscheidungsdatum
25.11.1992
Norm
Vlbg GdBG §58
Vlbg GdBG §72
Rechtssatz
Die unter dem Titel "Überstundenpauschale" und "Aufwandsentschädigung" gewährten Bezüge, mit denen tatsächlich weder die Leistung von Überstunden noch ein besonderer Aufwand abgegolten wurde, sind nicht als Nebengebühren, sondern als Teil des Monatsbezuges zu beurteilen, da bei Beurteilung der Entlohnung des Vertragsbediensteten ungeachtet der Bezeichnung auf die tatsächlich geleisteten Dienste abzustellen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0081814
Dokumentnummer
JJR_19921125_OGH0002_009OBA00240_9200000_001