Rechtssatz RS0081825
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0081825
Entscheidungsdatum
25.11.1992
Rechtssatz
Vereinbarungsgemäß - wenn auch unter unrichtiger Bezeichnung - gewährte, nicht einer Verminderung bei vorrückungsbedingten Gehaltserhöhungen unterliegenden Zusatzbezüge sind zumindest ab 01.10.1979 als durch Sonderregelung im Sinne des (nunmehrigen) § 128 GDBedG gewährte höhere Dienstbezüge zu qualifizieren, die gemäß § 71 in Verbindung mit § 123 GDBedG in die Bemessungsgrundlage für die Sonderzahlung und gemäß § 136 Abs 2 GDBedG in die für die Abfertigung einzubeziehen sind.Vereinbarungsgemäß - wenn auch unter unrichtiger Bezeichnung - gewährte, nicht einer Verminderung bei vorrückungsbedingten Gehaltserhöhungen unterliegenden Zusatzbezüge sind zumindest ab 01.10.1979 als durch Sonderregelung im Sinne des (nunmehrigen) Paragraph 128, GDBedG gewährte höhere Dienstbezüge zu qualifizieren, die gemäß Paragraph 71, in Verbindung mit Paragraph 123, GDBedG in die Bemessungsgrundlage für die Sonderzahlung und gemäß Paragraph 136, Absatz 2, GDBedG in die für die Abfertigung einzubeziehen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0081825
Dokumentnummer
JJR_19921125_OGH0002_009OBA00240_9200000_002