Rechtssatz RS0081831
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0081831
Geschäftszahl
11Os28/86 (11Os29/86, 11Os30/86)
Entscheidungsdatum
11.03.1986
Norm
ViehWG 1976 §26 Abs2
ViehWG 1983 §27 Abs2
Rechtssatz
Eine - wenngleich den Bestimmungen des Accordino-Abkommens vom 12.05.1949, BGBl 1957/125 zuwider stattfindende - Verbringung im Zollinland fällt nicht unter den Tatbestand, es sei denn, daß schon der Import der Ware unter Umständen erfolgte, die zumindest Fahrlässigkeit bei der letztlich widerrechtlichen Inanspruchnahme einer Begünstigung nach dem § 5 VWG 1983 erkennen lassen.Eine - wenngleich den Bestimmungen des Accordino-Abkommens vom 12.05.1949, BGBl 1957/125 zuwider stattfindende - Verbringung im Zollinland fällt nicht unter den Tatbestand, es sei denn, daß schon der Import der Ware unter Umständen erfolgte, die zumindest Fahrlässigkeit bei der letztlich widerrechtlichen Inanspruchnahme einer Begünstigung nach dem Paragraph 5, VWG 1983 erkennen lassen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0081831
Dokumentnummer
JJR_19860311_OGH0002_0110OS00028_8600000_001