Rechtssatz RS0081852
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0081852
Entscheidungsdatum
24.04.1980
Rechtssatz
Der Ausdruck "unverzüglich bezahlt" kann nur bedeuten, daß die Erstprämie vom Versicherungsnehmer innerhalb einer nach der Verkehrssitte üblichen, auch für den Vertragspartner (Versicherer) abschätzbaren, in der Regel jedoch nur mit wenigen Tagen zu bemessenden Frist zu zahlen ist (Einzahlung am 13.04. gerade noch rechtzeitig, wenn die Versicherungspolizze am Gründonnerstag den 07.04. ausgehändigt wurde).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0081852
Dokumentnummer
JJR_19800424_OGH0002_0070OB00023_8000000_001