Rechtssatz RS0081854
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0081854
Entscheidungsdatum
24.05.1995
Rechtssatz
Dieser Kündigungsgrund ist dann verwirklicht, wenn die dem Arbeitnehmer übertragenen Pflichten von diesem nicht mehr erfüllt werden können. Der Begriff "seiner Dienstpflicht" ist dahin zu verstehen, daß es auf die Erfüllung (bzw Nichterfüllung) der dem Vertragsbediensteten übertragenen Dienstposten des Arbeitgebers ankommt. (§ 48 ASGG).Dieser Kündigungsgrund ist dann verwirklicht, wenn die dem Arbeitnehmer übertragenen Pflichten von diesem nicht mehr erfüllt werden können. Der Begriff "seiner Dienstpflicht" ist dahin zu verstehen, daß es auf die Erfüllung (bzw Nichterfüllung) der dem Vertragsbediensteten übertragenen Dienstposten des Arbeitgebers ankommt. (Paragraph 48, ASGG).
Schlagworte
Arbeitspflicht
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0081854
Dokumentnummer
JJR_19950524_OGH0002_008OBA00222_9500000_001