Rechtssatz RS0081870
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0081870
Geschäftszahl
4Ob58/82; 9ObA264/00i; 8ObA19/22k
Entscheidungsdatum
22.04.2022
Norm
VBO Linz §28 Abs2
VBO Linz §31 Abs2
Rechtssatz
Sachverhalte, welche eine Kündigung im Sinne des § 28 Abs 2 VBO rechtfertigen, müssen die strengeren Voraussetzungen einer Entlassung nicht erfüllen. Sie müssen vor allem kein wichtiger Grund sein, der, wie bei der Entlassung, es der beklagten Partei unzumutbar erscheinen läßt, den Vertragsbediensteten weiterzubeschäftigen. Auch der Eintritt einer Vertrauensunwürdigkeit ist im Gegensatz zum Entlassungstatbestand des § 31 Abs 2 lit b VBO nicht erforderlich.Sachverhalte, welche eine Kündigung im Sinne des Paragraph 28, Absatz 2, VBO rechtfertigen, müssen die strengeren Voraussetzungen einer Entlassung nicht erfüllen. Sie müssen vor allem kein wichtiger Grund sein, der, wie bei der Entlassung, es der beklagten Partei unzumutbar erscheinen läßt, den Vertragsbediensteten weiterzubeschäftigen. Auch der Eintritt einer Vertrauensunwürdigkeit ist im Gegensatz zum Entlassungstatbestand des Paragraph 31, Absatz 2, Litera b, VBO nicht erforderlich.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 58/82
Entscheidungstext OGH 15.06.1982 4 Ob 58/82
Veröff: Arb 10140 = DRdA 1984,235
- 9 ObA 264/00i
Entscheidungstext OGH 20.12.2000 9 ObA 264/00i
nur: Sachverhalte, welche eine Kündigung im Sinne des § 28 Abs 2 VBO rechtfertigen, müssen die strengeren Voraussetzungen einer Entlassung nicht erfüllen. Sie müssen vor allem kein wichtiger Grund sein, der, wie bei der Entlassung, es der beklagten Partei unzumutbar erscheinen läßt, den Vertragsbediensteten weiterzubeschäftigen. (T1)
Beisatz: Hier: Gröbliche Verletzung der Dienstpflichten gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VBO Wien 1995 wegen eigenmächtigem Verlassen des Arbeitsplatzes im Krankenhaus während des Nachtdienstes trotz ausdrücklichen Verbotes der Vorgesetzten. (T2)
- 8 ObA 19/22k
Entscheidungstext OGH 22.04.2022 8 ObA 19/22k
Vgl; Beisatz: Hier: Im Gegensatz zur Entlassung ist nicht erforderlich, dass eine Vertrauensunwürdigkeit eingetreten oder die Weiterbeschäftigung sonst unzumutbar ist. (T3)
Beisatz: Hier: Auch kleine Dienstpflichtverletzungen können bei Beharrlichkeit das Gewicht einer gröblichen Dienstpflichtverletzung erreichen. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0081870
Zuletzt aktualisiert am
17.06.2022
Dokumentnummer
JJR_19820615_OGH0002_0040OB00058_8200000_001