Rechtssatz RS0081874
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0081874
Geschäftszahl
4Ob58/81; 4Ob49/81; 9ObA66/01y
Entscheidungsdatum
05.09.2001
Rechtssatz
§ 36 VBG setzt voraus, daß in Ausnahmefällen Regelungen getroffen werden sollen, die von den Bestimmungen des VBG abweichen. Er ist aber nicht anzuwenden, wenn eine Regelungslücke zu schließen ist. Dies ist der Fall, wenn ein Lehrer ohne Vorliegen eines Befähigungsnachweises unterrichtet, da dies zwar in § 38 Abs 3 VBG, nicht aber in den Bestimmungen über die Dienstzweige vorgesehen ist. Es kommt daher der allgemeine Grundsatz des VBG zur Anwendung, daß sich die Einstufung nach den tatsächlich geleisteten Diensten richtet.Paragraph 36, VBG setzt voraus, daß in Ausnahmefällen Regelungen getroffen werden sollen, die von den Bestimmungen des VBG abweichen. Er ist aber nicht anzuwenden, wenn eine Regelungslücke zu schließen ist. Dies ist der Fall, wenn ein Lehrer ohne Vorliegen eines Befähigungsnachweises unterrichtet, da dies zwar in Paragraph 38, Absatz 3, VBG, nicht aber in den Bestimmungen über die Dienstzweige vorgesehen ist. Es kommt daher der allgemeine Grundsatz des VBG zur Anwendung, daß sich die Einstufung nach den tatsächlich geleisteten Diensten richtet.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 58/81
Entscheidungstext OGH 23.06.1981 4 Ob 58/81
- 4 Ob 49/81
Entscheidungstext OGH 29.09.1981 4 Ob 49/81
Veröff: Arb 10040
- 9 ObA 66/01y
Entscheidungstext OGH 05.09.2001 9 ObA 66/01y
Vgl auch; Beisatz: Hier: Vertragslehrer, der weder über eine abgeschlossene Hochschulbildung noch über die Lehramtsprüfung für höhere Schulen oder andere Voraussetzungen laut Art X Abs 2 Z 1 lit a bis c BG BGBl 1982/350 verfügt - eigene Einstufungsregelung in Art X BG BGBl 1982/350, sodass keine zu schließende Regelungslücke mehr besteht. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0081874
Dokumentnummer
JJR_19810623_OGH0002_0040OB00058_8100000_001