Rechtssatz RS0081882
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0081882
Entscheidungsdatum
04.10.1983
Rechtssatz
Art XI Abs 1 NÖ ADO entspricht dem im Kündigungsrecht und Entlassungsrecht allgemein anerkannten Grundsatz, daß die Beweislast für das Vorliegen der geltend gemachten Kündigungsgründe oder Entlassungsgründe den Arbeitgeber trifft, der sich auf sie berufen hat.Artikel römisch elf, Absatz eins, NÖ ADO entspricht dem im Kündigungsrecht und Entlassungsrecht allgemein anerkannten Grundsatz, daß die Beweislast für das Vorliegen der geltend gemachten Kündigungsgründe oder Entlassungsgründe den Arbeitgeber trifft, der sich auf sie berufen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0081882
Dokumentnummer
JJR_19831004_OGH0002_0040OB00054_8300000_001