Rechtssatz RS0081890
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0081890
Entscheidungsdatum
04.10.1983
Rechtssatz
Hat der Vertragsbedienstete die ihm angelastete strafbare Handlung selbst eingestanden und führt das Strafverfahren nur deshalb zu keinem Schuldspruch, weil dem Beschuldigten der Schuldausschließungsgrund der Zurechnungsunfähigkeit im Zeitpunkt der Tat zugebilligt wird, dann muß noch geprüft werden, ob nicht das betreffende Verhalten des Vertragsbediensteten auch unter diesen besonderen Umständen den jeweils in Betracht kommenden Kündigungsgrund oder Entlassungsgrund verwirklicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0081890
Dokumentnummer
JJR_19831004_OGH0002_0040OB00054_8300000_002