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Rechtssatz RS0081894

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0081894

Geschäftszahl

4Ob54/83

Entscheidungsdatum

04.10.1983

Norm

NÖ ADO ArtXI

Rechtssatz

Bei der Anwendung des Artikel römisch elf, NÖ ADO darf aber nicht allein auf die Tatsache der Einstellung des Strafverfahrens oder des Freispruchs des Vertragsbediensteten abgestellt werden; diese Bestimmung kann vielmehr ungeachtet ihrer allgemeinen Fassung nur für jene Fälle gelten, in denen mit einer solchen Beendigung des Strafverfahrens zugleich auch der gegen den Arbeitnehmer erhobene Vorwurf der Verwirklichung eines bestimmten Kündigungstatbestandes oder Entlassungstatbestandes entkräftet (oder zumindest als nicht beweisbar erkannt worden) ist, also insbesondere bei Verfahrenseinstellung oder Freispruch wegen erwiesener Schuldlosigkeit oder mangels an Beweisen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 54/83
    Entscheidungstext OGH 04.10.1983 4 Ob 54/83

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0081894

Dokumentnummer

JJR_19831004_OGH0002_0040OB00054_8300000_003