Rechtssatz RS0081894
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0081894
Entscheidungsdatum
04.10.1983
Rechtssatz
Bei der Anwendung des Art XI NÖ ADO darf aber nicht allein auf die Tatsache der Einstellung des Strafverfahrens oder des Freispruchs des Vertragsbediensteten abgestellt werden; diese Bestimmung kann vielmehr ungeachtet ihrer allgemeinen Fassung nur für jene Fälle gelten, in denen mit einer solchen Beendigung des Strafverfahrens zugleich auch der gegen den Arbeitnehmer erhobene Vorwurf der Verwirklichung eines bestimmten Kündigungstatbestandes oder Entlassungstatbestandes entkräftet (oder zumindest als nicht beweisbar erkannt worden) ist, also insbesondere bei Verfahrenseinstellung oder Freispruch wegen erwiesener Schuldlosigkeit oder mangels an Beweisen.Bei der Anwendung des Artikel römisch elf, NÖ ADO darf aber nicht allein auf die Tatsache der Einstellung des Strafverfahrens oder des Freispruchs des Vertragsbediensteten abgestellt werden; diese Bestimmung kann vielmehr ungeachtet ihrer allgemeinen Fassung nur für jene Fälle gelten, in denen mit einer solchen Beendigung des Strafverfahrens zugleich auch der gegen den Arbeitnehmer erhobene Vorwurf der Verwirklichung eines bestimmten Kündigungstatbestandes oder Entlassungstatbestandes entkräftet (oder zumindest als nicht beweisbar erkannt worden) ist, also insbesondere bei Verfahrenseinstellung oder Freispruch wegen erwiesener Schuldlosigkeit oder mangels an Beweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0081894
Dokumentnummer
JJR_19831004_OGH0002_0040OB00054_8300000_003