Rechtssatz RS0081902
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0081902
Entscheidungsdatum
16.09.1987
Rechtssatz
Aus § 24 Abs 4 stmk GdVBG läßt sich nur dann eine den Arbeitnehmer begünstigende Differenzierung ableiten, wenn er innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes einen neuerlichen (anderen) Unfall erleidet, nicht aber, wenn die weitere Dienstverhinderung auf derselben Krankheit oder denselben Unfall beruht.Aus Paragraph 24, Absatz 4, stmk GdVBG läßt sich nur dann eine den Arbeitnehmer begünstigende Differenzierung ableiten, wenn er innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes einen neuerlichen (anderen) Unfall erleidet, nicht aber, wenn die weitere Dienstverhinderung auf derselben Krankheit oder denselben Unfall beruht.
Schlagworte
SW: Arbeitsverhinderung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0081902
Dokumentnummer
JJR_19870916_OGH0002_014OBA00048_8700000_001