Rechtssatz RS0081910
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0081910
Entscheidungsdatum
09.10.2012
Rechtssatz
Zur Frage, ob ein Messer als (nicht verbotene) Waffe im technischen Sinn oder als Gebrauchsgegenstand zu beurteilen ist: Bei einem sogenannten Butterfly-Messer, dessen elf cm lange Klinge aus zwei (je und hundertachtzig Grad) schwenkbar und am anderen Ende fixierbaren Griffflügeln ausgeklappt werden kann und dessen Spitze dolchartig ausgebildet ist, überwiegt nach der Verkehrsauffassung wegen dieser Beschaffenheit der Klinge in Verbindung mit der besonderen Öffnungsmechanik eindeutig der Verwendungszweck als Waffe im technischen Sinn.
Entscheidungstexte
- 11 Os 48/90
Entscheidungstext OGH 30.05.1990 11 Os 48/90
- 14 Os 39/93
Entscheidungstext OGH 20.04.1993 14 Os 39/93
Vgl auch; Beisatz: Butterfly-Messer als Raubwaffe. (T1)
- 11 Os 112/07s
Entscheidungstext OGH 20.11.2007 11 Os 112/07s
Vgl auch; Beisatz: Ein „ausgeklapptes Messer" ohne sonstige besondere Eigenschaften, die über jene eines gewöhnlichen Gebrauchsgegenstandes hinausgehen, ist keine Waffe im Sinn des § 1 WaffG. (T2)
- 11 Os 102/12b
Entscheidungstext OGH 09.10.2012 11 Os 102/12b
Auch; Beisatz: Hier: Fixiermesser, das über eine auch in eingeklapptem Zustand herausragende Klinge verfügt, mit besonderer Öffnungsvorrichtung. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0081910
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2012
Dokumentnummer
JJR_19900530_OGH0002_0110OS00048_9000000_001