Rechtssatz RS0081926
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0081926
Entscheidungsdatum
30.01.1976
Rechtssatz
Die Deckungspflicht des Versicherers für die bei Bauarbeiten an Nachbargebäuden entstandenen Schäden - sofern diese nicht selbst Gegenstand der Tätigkeit des Bauunternehmers sind - ist nur in den in Pkt 3 Z 4 lit b vorgesehenen Fällen (Pölzungen und dergleichen) ausgeschlossen.Die Deckungspflicht des Versicherers für die bei Bauarbeiten an Nachbargebäuden entstandenen Schäden - sofern diese nicht selbst Gegenstand der Tätigkeit des Bauunternehmers sind - ist nur in den in Pkt 3 Ziffer 4, Litera b, vorgesehenen Fällen (Pölzungen und dergleichen) ausgeschlossen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0081926
Dokumentnummer
JJR_19760130_OGH0002_0070OB00278_7500000_001