Rechtssatz RS0081934
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0081934
Entscheidungsdatum
18.03.1976
Rechtssatz
Teilen mehrere vom Arbeitgeber als gleichrangig behandelte Arbeiter die Arbeit unter sich auf, so begründen die hiebei getroffenen Ansprachen keine Aufsichtstätigkeit im Sinne des Pkt 3 Z 5 EHVB.Teilen mehrere vom Arbeitgeber als gleichrangig behandelte Arbeiter die Arbeit unter sich auf, so begründen die hiebei getroffenen Ansprachen keine Aufsichtstätigkeit im Sinne des Pkt 3 Ziffer 5, EHVB.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0081934
Dokumentnummer
JJR_19760318_OGH0002_0070OB00017_7600000_002