Rechtssatz RS0081940
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0081940
Entscheidungsdatum
02.06.1992
Rechtssatz
Bei der Beurteilung, ob ein Gegenstand als verbotene Waffe im Sinne des § 11 Abs 1 (hier: Z 6) WaffG zu werten ist, ist vom Waffenbegriff nach § 1 Z 1 WaffG auszugehen. Demgemäß müssen Waffen im Sinn des Waffengesetzes ihrem Wesen nach dazu bestimmt sein, die Angriffsfähigkeit oder Abwehrfähigkeit von Menschen durch unmittelbare Einwirkung zu beseitigen oder herabzusetzen. Ob eine solche Verwendung beabsichtigt ist, muß aus der Gesamtausformung des jeweiligen Objekts im Wege von Indizien erschlossen werden.Bei der Beurteilung, ob ein Gegenstand als verbotene Waffe im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, (hier: Ziffer 6,) WaffG zu werten ist, ist vom Waffenbegriff nach Paragraph eins, Ziffer eins, WaffG auszugehen. Demgemäß müssen Waffen im Sinn des Waffengesetzes ihrem Wesen nach dazu bestimmt sein, die Angriffsfähigkeit oder Abwehrfähigkeit von Menschen durch unmittelbare Einwirkung zu beseitigen oder herabzusetzen. Ob eine solche Verwendung beabsichtigt ist, muß aus der Gesamtausformung des jeweiligen Objekts im Wege von Indizien erschlossen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0081940
Dokumentnummer
JJR_19920602_OGH0002_0110OS00055_9200000_002