Rechtssatz RS0081956
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0081956
Entscheidungsdatum
29.07.1974
Rechtssatz
Als "Munition" im Sinne des § 4 WaffG sind nur (verwendungsfähige) Geschoße, Kartuschen und Patronen anzusehen, nicht aber solche Bestandteile von Munition, die infolge ihrer bereits erfolgten Verwendung als Munition im technischen Sinne absolut unbrauchbar geworden sind und nicht wieder in gebrauchsfähigen Zustand versetzt werden können.Als "Munition" im Sinne des Paragraph 4, WaffG sind nur (verwendungsfähige) Geschoße, Kartuschen und Patronen anzusehen, nicht aber solche Bestandteile von Munition, die infolge ihrer bereits erfolgten Verwendung als Munition im technischen Sinne absolut unbrauchbar geworden sind und nicht wieder in gebrauchsfähigen Zustand versetzt werden können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0081956
Dokumentnummer
JJR_19740729_OGH0002_0100OS00079_7400000_001