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Rechtssatz RS0081960

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0081960

Geschäftszahl

7Ob93/75

Entscheidungsdatum

16.05.1975

Norm

EHVB Pkt9 litA Z1

Rechtssatz

Gewerbsmäßig handelt, wer sich aus der wiederholten Tätigkeit eine wenn auch nicht dauernde oder regelmäßige, aber doch zumindest eine gewisse Zeit hindurch fließende, allenfalls nur zusätzliche Einnahmsquelle verschaffen will. Wesentlich ist die Entfaltung einer selbständigen und gesetzlich zulässigen Tätigkeit gegen Entgelt in der Absicht, einen Ertrag, also einen wirtschaftlichen Vorteil für eine gewisse Zeit zu erzielen, nicht aber das Vorliegen einer gewerberechtlichen Befugnis oder einer gewerblichen Tätigkeit im steuerrechtlichen Sinn.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 93/75
    Entscheidungstext OGH 16.05.1975 7 Ob 93/75
    Veröff: VersR 1976,1170

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0081960

Dokumentnummer

JJR_19750516_OGH0002_0070OB00093_7500000_001