Rechtssatz RS0081960
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0081960
Entscheidungsdatum
16.05.1975
Rechtssatz
Gewerbsmäßig handelt, wer sich aus der wiederholten Tätigkeit eine wenn auch nicht dauernde oder regelmäßige, aber doch zumindest eine gewisse Zeit hindurch fließende, allenfalls nur zusätzliche Einnahmsquelle verschaffen will. Wesentlich ist die Entfaltung einer selbständigen und gesetzlich zulässigen Tätigkeit gegen Entgelt in der Absicht, einen Ertrag, also einen wirtschaftlichen Vorteil für eine gewisse Zeit zu erzielen, nicht aber das Vorliegen einer gewerberechtlichen Befugnis oder einer gewerblichen Tätigkeit im steuerrechtlichen Sinn.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0081960
Dokumentnummer
JJR_19750516_OGH0002_0070OB00093_7500000_001