Rechtssatz RS0081969
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0081969
Entscheidungsdatum
03.05.1979
Rechtssatz
Die Wirksamkeit der Ausschlußklausel nach Pkt 10 Z 1 a EHVB ist auf den Zeitpunkt der technischen Fertigstellung und Übergabe des Baues durch die Professionisten an den Bauherrn zu beschränken; auf die Herbeiführung der Benützungsbewilligung kommt es nicht an.Die Wirksamkeit der Ausschlußklausel nach Pkt 10 Ziffer eins, a EHVB ist auf den Zeitpunkt der technischen Fertigstellung und Übergabe des Baues durch die Professionisten an den Bauherrn zu beschränken; auf die Herbeiführung der Benützungsbewilligung kommt es nicht an.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0081969
Dokumentnummer
JJR_19790503_OGH0002_0070OB00007_7900000_003