Rechtssatz RS0081978
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0081978
Entscheidungsdatum
18.04.1969
Rechtssatz
Ebenso wie nach §§ 14 Abs 1 und 26 Abs 1 Z 2 WaffG 1938 ist auch nach §§ 5, 36 WaffG 1967 das Beisichtragen einer schußbereiten Feuerwaffe in der Absicht, davon gegebenenfalls Gebrauch zu machen, als Führen anzusehen. Ständiges Beisichtragen ist jedoch nicht erforderlich.Ebenso wie nach Paragraphen 14, Absatz eins und 26 Absatz eins, Ziffer 2, WaffG 1938 ist auch nach Paragraphen 5, 36, WaffG 1967 das Beisichtragen einer schußbereiten Feuerwaffe in der Absicht, davon gegebenenfalls Gebrauch zu machen, als Führen anzusehen. Ständiges Beisichtragen ist jedoch nicht erforderlich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0081978
Dokumentnummer
JJR_19690418_OGH0002_0120OS00051_6900000_001