Rechtssatz RS0081988
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0081988
Entscheidungsdatum
13.01.1977
Rechtssatz
Die "Feststellung", daß nur eine fahrlässige Handlung oder Unterlassung des Versicherten vorgelegen hat, kann dem Spruch aber auch den Gründen des Erkenntnisses entnommen werden (hier: Freispruch nach § 88 Abs 2 Z 4 StGB).Die "Feststellung", daß nur eine fahrlässige Handlung oder Unterlassung des Versicherten vorgelegen hat, kann dem Spruch aber auch den Gründen des Erkenntnisses entnommen werden (hier: Freispruch nach Paragraph 88, Absatz 2, Ziffer 4, StGB).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0081988
Dokumentnummer
JJR_19770113_OGH0002_0070OB00073_7600000_001