Rechtssatz RS0082005
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0082005
Entscheidungsdatum
16.05.1974
Norm
ARB 1965 Art1 Abs1 litb
ERB 1965 AbschnC PktI Z1
ERB 1965 AbschnC PktII
Rechtssatz
Die Verteidigungskosten eines Tankstellenpächters, den in einem gemäß § 109 StPO eingestellten Strafverfahren vorgeworfen wurde, er habe in der Absicht, einen Versicherungsbetrug zu begehen, einen Einbruch in seine Tankstelle vorgetäuscht, sind nicht von einer Privatrechtsschutzversicherung umfaßt.Die Verteidigungskosten eines Tankstellenpächters, den in einem gemäß Paragraph 109, StPO eingestellten Strafverfahren vorgeworfen wurde, er habe in der Absicht, einen Versicherungsbetrug zu begehen, einen Einbruch in seine Tankstelle vorgetäuscht, sind nicht von einer Privatrechtsschutzversicherung umfaßt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0082005
Dokumentnummer
JJR_19740516_OGH0002_0070OB00086_7400000_001