Rechtssatz RS0082018
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0082018
Entscheidungsdatum
18.09.1991
Rechtssatz
Die zur Wahrnehmung der Entscheidungspflicht in der eben genannten Bestimmung vorgesehene sechsmonatige Frist läuft von dem Tag, an dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war, wobei der Tag des Einlangens bei der Verwaltungsbehörde in den Lauf der sechsmonatigen Frist des § 27 VwGG nicht eingerechnet wird (vgl VwSlgNF 8304 A).Die zur Wahrnehmung der Entscheidungspflicht in der eben genannten Bestimmung vorgesehene sechsmonatige Frist läuft von dem Tag, an dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war, wobei der Tag des Einlangens bei der Verwaltungsbehörde in den Lauf der sechsmonatigen Frist des Paragraph 27, VwGG nicht eingerechnet wird vergleiche VwSlgNF 8304 A).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0082018
Dokumentnummer
JJR_19910918_OGH0002_0010OB00033_9100000_005