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Rechtssatz RS0082027

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0082027

Geschäftszahl

7Ob1013/92

Entscheidungsdatum

11.06.1992

Norm

AUVB 1981 Art2

Rechtssatz

Betreibt der Versicherungsnehmer eine Sportart auf eine Weise, bei der nach der Spielart der Eintritt von Verletzungen höchst wahrscheinlich ist, kann nicht mehr davon gesprochen werden, daß zunächst ein bewußt gewollt begonnener Vorgang plötzlich unkontrolliert wird. Bei Sportarten, die schon ihrem Wesen nach mit besonderem Verletzungsrisken verbunden sind, nimmt der Ausübende derartige Risken in Kauf. Daraus entstehende Verletzungen sind daher keine Unfallsfolgen ist des Artikel 2, AUVB 1981.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 1013/92
    Entscheidungstext OGH 11.06.1992 7 Ob 1013/92
    Veröff: VersRdSch 1992,400

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0082027

Dokumentnummer

JJR_19920611_OGH0002_0070OB01013_9200000_001