Rechtssatz RS0082027
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0082027
Entscheidungsdatum
11.06.1992
Rechtssatz
Betreibt der Versicherungsnehmer eine Sportart auf eine Weise, bei der nach der Spielart der Eintritt von Verletzungen höchst wahrscheinlich ist, kann nicht mehr davon gesprochen werden, daß zunächst ein bewußt gewollt begonnener Vorgang plötzlich unkontrolliert wird. Bei Sportarten, die schon ihrem Wesen nach mit besonderem Verletzungsrisken verbunden sind, nimmt der Ausübende derartige Risken in Kauf. Daraus entstehende Verletzungen sind daher keine Unfallsfolgen ist des Art 2 AUVB 1981.Betreibt der Versicherungsnehmer eine Sportart auf eine Weise, bei der nach der Spielart der Eintritt von Verletzungen höchst wahrscheinlich ist, kann nicht mehr davon gesprochen werden, daß zunächst ein bewußt gewollt begonnener Vorgang plötzlich unkontrolliert wird. Bei Sportarten, die schon ihrem Wesen nach mit besonderem Verletzungsrisken verbunden sind, nimmt der Ausübende derartige Risken in Kauf. Daraus entstehende Verletzungen sind daher keine Unfallsfolgen ist des Artikel 2, AUVB 1981.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0082027
Dokumentnummer
JJR_19920611_OGH0002_0070OB01013_9200000_001