Rechtssatz RS0082047
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0082047
Entscheidungsdatum
06.05.1987
Rechtssatz
Da der Vertragsbedienstete zur Einrichtung eines Gehaltskontos gesetzlich verpflichtet ist, besorgt er mit dieser Einrichtung ein eigenes Geschäft und nicht etwa das Geschäft seines Dienstgebers. Er kann daher die damit verbundenen Kosten nicht aus den Rechtsgrund eines Geschäftsführers ohne Auftrag (§§ 1035 ff ABGB) fordern, er wird nicht etwa im Auftrag der Republik Österreich tätig, so daß der Rechtsgrund des § 1014 ABGB ebenfalls versagt.Da der Vertragsbedienstete zur Einrichtung eines Gehaltskontos gesetzlich verpflichtet ist, besorgt er mit dieser Einrichtung ein eigenes Geschäft und nicht etwa das Geschäft seines Dienstgebers. Er kann daher die damit verbundenen Kosten nicht aus den Rechtsgrund eines Geschäftsführers ohne Auftrag (Paragraphen 1035, ff ABGB) fordern, er wird nicht etwa im Auftrag der Republik Österreich tätig, so daß der Rechtsgrund des Paragraph 1014, ABGB ebenfalls versagt.
Entscheidungstexte
- 14 ObA 501/87
Entscheidungstext OGH 06.05.1987 14 ObA 501/87
Veröff: SZ 60/81 = ZAS 1989/6 S 25 (Eccher-Oberhofer) = Arb 10642 = RdW 1988,21 = WBl 1987,215 = RZ 1987/72 S 272
Schlagworte
SW: Arbeitgeber
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0082047
Dokumentnummer
JJR_19870506_OGH0002_014OBA00501_8700000_009