Rechtssatz RS0082048
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0082048
Entscheidungsdatum
29.05.1995
Rechtssatz
Die Bindung des VwGH an die Sachverhaltsannahme der Behörde besteht jedoch nur insoweit, als die Behörde den Sachverhalt in einem von wesentlichen Mängeln freien Verfahren feststellte. Auch behauptete Aktenwidrigkeiten gehören zu jenen Beschwerdepunkten, die einer inhaltlichen Nachprüfung durch den VwGH unterliegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0082048
Dokumentnummer
JJR_19950529_OGH0002_0010OB00007_9500000_004