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Rechtssatz RS0082051

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0082051

Geschäftszahl

7Ob3/85

Entscheidungsdatum

21.02.1985

Norm

ARB Art3 Abs3
ARB Art7 Abs3

Rechtssatz

Mit dieser Bestimmung soll verhindert werden, daß der Versicherungsnehmer den Versicherer vor vollendete Tatsachen stellt und der Versicherer demzufolge für Leistungen aufkommen muß, bezüglich derer ihm jegliche Kontrollmöglichkeit fehlt. Der Ausschlußgrund des Artikel 3, Absatz 6, ARB wird daher auch dann vorliegen, wenn der Versicherer zwar später seinen Eintritt in den Versicherungsfall erklärt oder aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung hiezu verhalten wird, jedoch Versicherungsschutz auch für Leistungen begehrt wird, die vor jenem Zeitpunkt erbracht wurden, ab dem der Versicherer einzutreten hätte.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 3/85
    Entscheidungstext OGH 21.02.1985 7 Ob 3/85
    Veröff: VersR 1985,1076

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0082051

Dokumentnummer

JJR_19850221_OGH0002_0070OB00003_8500000_001