Rechtssatz RS0082051
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0082051
Entscheidungsdatum
21.02.1985
Norm
ARB Art3 Abs3
ARB Art7 Abs3
Rechtssatz
Mit dieser Bestimmung soll verhindert werden, daß der Versicherungsnehmer den Versicherer vor vollendete Tatsachen stellt und der Versicherer demzufolge für Leistungen aufkommen muß, bezüglich derer ihm jegliche Kontrollmöglichkeit fehlt. Der Ausschlußgrund des Art 3 Abs 6 ARB wird daher auch dann vorliegen, wenn der Versicherer zwar später seinen Eintritt in den Versicherungsfall erklärt oder aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung hiezu verhalten wird, jedoch Versicherungsschutz auch für Leistungen begehrt wird, die vor jenem Zeitpunkt erbracht wurden, ab dem der Versicherer einzutreten hätte.Mit dieser Bestimmung soll verhindert werden, daß der Versicherungsnehmer den Versicherer vor vollendete Tatsachen stellt und der Versicherer demzufolge für Leistungen aufkommen muß, bezüglich derer ihm jegliche Kontrollmöglichkeit fehlt. Der Ausschlußgrund des Artikel 3, Absatz 6, ARB wird daher auch dann vorliegen, wenn der Versicherer zwar später seinen Eintritt in den Versicherungsfall erklärt oder aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung hiezu verhalten wird, jedoch Versicherungsschutz auch für Leistungen begehrt wird, die vor jenem Zeitpunkt erbracht wurden, ab dem der Versicherer einzutreten hätte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0082051
Dokumentnummer
JJR_19850221_OGH0002_0070OB00003_8500000_001