Rechtssatz RS0082063
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0082063
Geschäftszahl
12Os159/76; 10Os167/78; 9Os63/81; 12Os78/84
Entscheidungsdatum
24.10.1984
Rechtssatz
Ein Fahrzeughalter und Fahrzeuglenker ist nicht soweit zur Kenntnis des Verwaltungsstrafrechtes verpflichtet, daß er hinsichtlich jeder einzelnen Übertretung der Verkehrsvorschriften unter Bedachtnahme auf die Umstände des Einzelfalles zutreffend beurteilen kann, ob eine Abstandnahme von einer Anzeige (§ 21 Abs 1 VStG) oder eine Organstrafverfügung noch dem pflichtgemäßen Ermessen des Straßenaufsichtsorganes anheimgestellt ist oder nicht.Ein Fahrzeughalter und Fahrzeuglenker ist nicht soweit zur Kenntnis des Verwaltungsstrafrechtes verpflichtet, daß er hinsichtlich jeder einzelnen Übertretung der Verkehrsvorschriften unter Bedachtnahme auf die Umstände des Einzelfalles zutreffend beurteilen kann, ob eine Abstandnahme von einer Anzeige (Paragraph 21, Absatz eins, VStG) oder eine Organstrafverfügung noch dem pflichtgemäßen Ermessen des Straßenaufsichtsorganes anheimgestellt ist oder nicht.
Entscheidungstexte
- 12 Os 159/76
Entscheidungstext OGH 14.12.1976 12 Os 159/76
- 10 Os 167/78
Entscheidungstext OGH 13.12.1978 10 Os 167/78
Vgl aber; Beisatz: Die Kraftfahrzeug-Lenkerprüfung setzt die Kenntnis der maßgeblichen Verkehrsvorschriften voraus. (T1) Veröff: SSt 49/64
- 9 Os 63/81
Entscheidungstext OGH 11.08.1981 9 Os 63/81
Vgl aber
- 12 Os 78/84
Entscheidungstext OGH 24.10.1984 12 Os 78/84
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0082063
Dokumentnummer
JJR_19761214_OGH0002_0120OS00159_7600000_001