Rechtssatz RS0082068
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0082068
Entscheidungsdatum
13.10.1971
Rechtssatz
Nach Art 3 Abs 6 ARB 1965 steht dem Versicherungsnehmer ein Anspruch auf die vor Eintritt des Versicherers in den Versicherungsfall entstandenen Kosten nur unter der Voraussetzung zu, daß es sich um im Interesse des Versicherungsnehmers vorzunehmende notwendige unaufschiebbare Maßnahmen gehandelt hat. Diese Voraussetzung ist eine vom klagenden Versicherungsnehmer anzugebende rechtserzeugende Tatsache; es bedarf daher diesbezüglich keines ausdrücklichen Einwandes des Versicherers in der gegenteiligen Richtung. Zum Begriff der unaufschiebbaren Maßnahmen im Sinne des Art 3 Abs 6 ARB 1965. Bei Art 3 Abs 6 ARB 1965 handelt es sich um eine echte Leistungsbeschränkung, die unabhängig vom Verhalten des Versicherungsnehmers besteht und daher keine Sanktion für ein dem Versicherungsvertrag widersprechendes Verhalten darstellt, sondern die vom Versicherer zu erbringenden Leistungen von vornherein zeitlich und inhaltlich in einem bestimmten Umfang abgrenzt (vgl Bruck-Möller S ö89 ua).Nach Artikel 3, Absatz 6, ARB 1965 steht dem Versicherungsnehmer ein Anspruch auf die vor Eintritt des Versicherers in den Versicherungsfall entstandenen Kosten nur unter der Voraussetzung zu, daß es sich um im Interesse des Versicherungsnehmers vorzunehmende notwendige unaufschiebbare Maßnahmen gehandelt hat. Diese Voraussetzung ist eine vom klagenden Versicherungsnehmer anzugebende rechtserzeugende Tatsache; es bedarf daher diesbezüglich keines ausdrücklichen Einwandes des Versicherers in der gegenteiligen Richtung. Zum Begriff der unaufschiebbaren Maßnahmen im Sinne des Artikel 3, Absatz 6, ARB 1965. Bei Artikel 3, Absatz 6, ARB 1965 handelt es sich um eine echte Leistungsbeschränkung, die unabhängig vom Verhalten des Versicherungsnehmers besteht und daher keine Sanktion für ein dem Versicherungsvertrag widersprechendes Verhalten darstellt, sondern die vom Versicherer zu erbringenden Leistungen von vornherein zeitlich und inhaltlich in einem bestimmten Umfang abgrenzt vergleiche Bruck-Möller S ö89 ua).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0082068
Dokumentnummer
JJR_19711013_OGH0002_0070OB00168_7100000_003