Rechtssatz RS0082069
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0082069
Entscheidungsdatum
31.03.2011
Rechtssatz
Als Entstehungsart eines Privatrechtstitels kommen vor allem Privilegien, Schenkungen und Käufe (vom Staate), vor dem ABGB auch Ersitzung und Usurpation in Betracht. Auch Kaufverträge, Privilegien und Verleihbriefe bedürfen allerdings grundsätzlich einer näheren Prüfung, ob dem Vorbesitzer wirklich Eigentum zustand. Anzuwenden ist jedenfalls das seinerzeit geltende Recht.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 7/78
Entscheidungstext OGH 26.04.1978 1 Ob 7/78
Veröff: EvBl 1979/23 S 73 = JBl 1979,318
- 1 Ob 31/11g
Entscheidungstext OGH 31.03.2011 1 Ob 31/11g
nur: Als Entstehungsart eines Privatrechtstitels kommen vor allem Privilegien, Schenkungen und Käufe (vom Staate), vor dem ABGB auch Ersitzung und Usurpation in Betracht. Anzuwenden ist jedenfalls das seinerzeit geltende Recht. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0082069
Zuletzt aktualisiert am
26.05.2011
Dokumentnummer
JJR_19780426_OGH0002_0010OB00007_7800000_003