Rechtssatz RS0082073
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0082073
Entscheidungsdatum
18.10.1984
Rechtssatz
Jedes Schadensereignis, das unmittelbar oder mittelbar, in seiner Gesamtheit oder nur im Ausmaß des Schadens auf den Wunsch des Fahrens nach Erzielung einer größtmöglichen Geschwindigkeit bei einer Veranstaltung, bei der es auf die Erzielung einer höchstmöglichen Geschwindigkeit ankommt, zurückzuführen ist, scheidet aus der Deckungspflicht aus. Es kommt nicht darauf an, ob neben der versuchten Höchstgeschwindigkeit ein anderer Umstand zum Eintritt des schädigenden Ereignisses oder seiner Folgen mit beigetragen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0082073
Dokumentnummer
JJR_19841018_OGH0002_0070OB00032_8400000_001