Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0082075×

Rechtssatz RS0082075

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0082075

Geschäftszahl

9ObA132/87; 9ObA96/16g

Entscheidungsdatum

18.08.2016

Rechtssatz

Zu Paragraph 24, Absatz 8, VBG wird die Ansicht vertreten, dass diese Bestimmung nach der offenkundigen Absicht des Gesetzgebers so auszulegen sei, dass weibliche Vertragsbedienstete während der Schutzfrist des MuttSchG keine Einbuße an der Höhe ihres Einkommens erleiden dürfen. Der Ergänzungsbetrag gebühre ohne Rücksicht darauf, aus welchem Titel der Sozialversicherungsträger seine Barleistungen erbringe, vermindere oder einstelle.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 132/87
    Entscheidungstext OGH 13.04.1988 9 ObA 132/87
    Veröff: JBl 1988,662
  • 9 ObA 96/16g
    Entscheidungstext OGH 18.08.2016 9 ObA 96/16g
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Gleiches gilt für den Ergänzungsbetrag gemäß § 52 I‑VBG. Der Betrag, der der Vertragsbediensteten insgesamt (also von der Sozialversicherung und vom Dienstgeber) zufließt, soll daher die „volle Bezugshöhe“ erreichen. Dieser Zweck wird dann erfüllt, wenn das Wochengeld, das selbst keiner weiteren Abgabenpflicht unterliegt und daher einen Nettobetrag darstellt, die Höhe der bisherigen Nettobezüge erreicht. Erreicht das Wochengeld diese Höhe nicht, bedarf es daher des Ergänzungsbetrags in Höhe der Differenz zum Wochengeld auf eben jene Summe. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0082075

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2016

Dokumentnummer

JJR_19880413_OGH0002_009OBA00132_8700000_013