Rechtssatz RS0082075
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0082075
Entscheidungsdatum
18.08.2016
Rechtssatz
Zu § 24 Abs 8 VBG wird die Ansicht vertreten, dass diese Bestimmung nach der offenkundigen Absicht des Gesetzgebers so auszulegen sei, dass weibliche Vertragsbedienstete während der Schutzfrist des MuttSchG keine Einbuße an der Höhe ihres Einkommens erleiden dürfen. Der Ergänzungsbetrag gebühre ohne Rücksicht darauf, aus welchem Titel der Sozialversicherungsträger seine Barleistungen erbringe, vermindere oder einstelle.Zu Paragraph 24, Absatz 8, VBG wird die Ansicht vertreten, dass diese Bestimmung nach der offenkundigen Absicht des Gesetzgebers so auszulegen sei, dass weibliche Vertragsbedienstete während der Schutzfrist des MuttSchG keine Einbuße an der Höhe ihres Einkommens erleiden dürfen. Der Ergänzungsbetrag gebühre ohne Rücksicht darauf, aus welchem Titel der Sozialversicherungsträger seine Barleistungen erbringe, vermindere oder einstelle.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 132/87
Entscheidungstext OGH 13.04.1988 9 ObA 132/87
Veröff: JBl 1988,662
- 9 ObA 96/16g
Entscheidungstext OGH 18.08.2016 9 ObA 96/16g
Vgl auch; Beisatz: Hier: Gleiches gilt für den Ergänzungsbetrag gemäß § 52 I‑VBG. Der Betrag, der der Vertragsbediensteten insgesamt (also von der Sozialversicherung und vom Dienstgeber) zufließt, soll daher die „volle Bezugshöhe“ erreichen. Dieser Zweck wird dann erfüllt, wenn das Wochengeld, das selbst keiner weiteren Abgabenpflicht unterliegt und daher einen Nettobetrag darstellt, die Höhe der bisherigen Nettobezüge erreicht. Erreicht das Wochengeld diese Höhe nicht, bedarf es daher des Ergänzungsbetrags in Höhe der Differenz zum Wochengeld auf eben jene Summe. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0082075
Zuletzt aktualisiert am
07.09.2016
Dokumentnummer
JJR_19880413_OGH0002_009OBA00132_8700000_013