Rechtssatz RS0082085
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0082085
Entscheidungsdatum
13.03.1991
Rechtssatz
Daß infolge des Arbeitsablaufs und vorgegebener Termine die Anwesenheit der Lehrer während bestimmter Zeiträume eines Jahres besonders wünschenswert ist, rechtfertigt für sich allein nicht die Annahme des Vorliegens von zwingenden dienstlichen Gründen im Sinne des § 24 a VBG. (§ 48 ASGG).Daß infolge des Arbeitsablaufs und vorgegebener Termine die Anwesenheit der Lehrer während bestimmter Zeiträume eines Jahres besonders wünschenswert ist, rechtfertigt für sich allein nicht die Annahme des Vorliegens von zwingenden dienstlichen Gründen im Sinne des Paragraph 24, a VBG. (Paragraph 48, ASGG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0082085
Dokumentnummer
JJR_19910313_OGH0002_009OBA00027_9100000_002