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Rechtssatz RS0082087

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0082087

Geschäftszahl

13Os33/94

Entscheidungsdatum

11.05.1994

Rechtssatz

Sicherlich ist es nicht gerichtlich strafbar, in (legitimer) Verfolgung seiner Rente mit Polizeibeamten darüber zu diskutieren, ob ein vorgehaltener Sachverhalt tatsächlich verwirklicht wurde. Gemäß Paragraph 21, Absatz eins, VStG kann die Behörde ohne weiteres von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Unter diesen Voraussetzungen können Organe der öffentlichen Aufsicht von einer Organstrafverfügung oder Erstattung einer Anzeige absehen und den Täter in solchen Fällen in geeigneter Weise auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens hinweisen (Absatz 2, leg cit). Gelangt aber ein solches Organ im Zuge einer Amtshandlung nach pflichtgemäßer Abwägung aller Umstände zur Ansicht, daß ein Absehen von der Strafe nach Paragraph 21, Absatz 2, VStG nicht gerechtfertigt ist, dann darf es von der Erstattung der Anzeige nicht Abstand nehmen.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 33/94
    Entscheidungstext OGH 11.05.1994 13 Os 33/94
    Veröff: RZ 1995/12 S 45

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0082087

Dokumentnummer

JJR_19940511_OGH0002_0130OS00033_9400000_001