Rechtssatz RS0082091
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0082091
Geschäftszahl
9Os134/74; 12Os159/76; 13Os49/78; 10Os167/78; 12Os78/84; 12Os67/03
Entscheidungsdatum
31.07.2003
Rechtssatz
Das an einen Gendarmeriebeamten gerichtete Begehren, eine Anzeige "fallen zu lassen" und stattdessen mit einer Ermahnung vorzugehen, ist noch keine versuchte Verleitung zum Mißbrauch der Amtsgewalt, wenn die Verhängung einer Organstrafverfügung beziehungsweise die Ergreifung einer Maßnahme nach § 21 Abs 2 VStG zulässig sind.Das an einen Gendarmeriebeamten gerichtete Begehren, eine Anzeige "fallen zu lassen" und stattdessen mit einer Ermahnung vorzugehen, ist noch keine versuchte Verleitung zum Mißbrauch der Amtsgewalt, wenn die Verhängung einer Organstrafverfügung beziehungsweise die Ergreifung einer Maßnahme nach Paragraph 21, Absatz 2, VStG zulässig sind.
Entscheidungstexte
- 9 Os 134/74
Entscheidungstext OGH 31.01.1975 9 Os 134/74
Veröff: EvBl 1975/233 S 498 = SSt 46/6
- 12 Os 159/76
Entscheidungstext OGH 14.12.1976 12 Os 159/76
Vgl; Beisatz: Ein solches Begehren kann § 307 Z 1 StGB erfüllen, wenn der Beamte die "günstigere" Entscheidung nicht wegen sachlich rechtfertigender Umstände, sondern (allein) wegen der Aussicht auf einen Vermögensvorteil und damit pflichtwidrig treffen soll. (T1)
- 13 Os 49/78
Entscheidungstext OGH 08.06.1978 13 Os 49/78
Vgl auch; Beisatz: Hier: Amtsmißbrauch, weil die Anwendung der §§ 21 und 50 VStG (gemäß § 100 Abs 5 StVO) ausgeschlossen war. (T2) Veröff: ZVR 1979/47 S 54
- 10 Os 167/78
Entscheidungstext OGH 13.12.1978 10 Os 167/78
Ähnlich; Beisatz: Anstiftung des Beamten, außerhalb des Ermessungsspielraums zu handeln. (T3) Veröff: SSt 49/64
- 12 Os 78/84
Entscheidungstext OGH 24.10.1984 12 Os 78/84
Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Sowie versuchte Anstiftung zur Ausfolgung des vorläufig abgenommenen Führerscheins (gegen § 76 Abs 1 und 2 KFG). (T4)
- 12 Os 67/03
Entscheidungstext OGH 31.07.2003 12 Os 67/03
Vgl; Beisatz: Hier: Amtsmissbrauch, weil die Beamten den begründeten Verdacht hegten, der Angeklagte habe eine Verwaltungsübertretung begangen, die bei Ausschluss der Möglichkeiten der Erteilung einer Ermahnung nach § 21 Abs 2 VStG oder der Ausstellung eines Organmandates nach § 50 VStG (§ 37 Abs 5 FSG in Verbindung mit § 39 Abs 1 FSG) ohne jeden Ermessensspielraum zu einer Anzeige führen musste. (T5)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0082091
Dokumentnummer
JJR_19750131_OGH0002_0090OS00134_7400000_001