Rechtssatz RS0082123
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0082123
Entscheidungsdatum
28.04.1993
Rechtssatz
Bei der nach § 1 Abs 1 Z 2 lit a VVG vorzunehmenden Beurteilung, ob ein Bescheid einer Behörde des Bundes oder der Länder vorliegt, kommt es einzig auf die Funktion an, in der die Behörde tätig wurde.Bei der nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, VVG vorzunehmenden Beurteilung, ob ein Bescheid einer Behörde des Bundes oder der Länder vorliegt, kommt es einzig auf die Funktion an, in der die Behörde tätig wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0082123
Dokumentnummer
JJR_19930428_OGH0002_0030OB00015_9300000_002