Rechtssatz RS0082124
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0082124
Entscheidungsdatum
15.12.1988
Rechtssatz
Die Blutalkoholkonzentration von 1,3 Promille ist eine Höchstgrenze, bei deren Erreichen oder Überschreiten auch der geschickteste, leistungsfähigste und alkoholverträglichste, selbst an ständigen Alkoholgenuß gewöhnte Kraftfahrer eine solche Einbuße seiner gesamten Leistungsfähigkeit erleidet, daß er mit Sicherheit fahruntüchtig ist. Wenn dieser Grenzwert von 1,3 Promille nicht erreicht ist, aber ein beträchtlicher Alkoholeinfluß feststeht, können Ausfallserscheinungen des Versicherten im Straßenverkehr für das Vorliegen einer Bewußtseinsstörung und deren Unfallursächlichkeit sprechen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0082124
Dokumentnummer
JJR_19881215_OGH0002_0070OB00041_8800000_001