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Rechtssatz RS0082124

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0082124

Geschäftszahl

7Ob41/88

Entscheidungsdatum

15.12.1988

Norm

AUVB Art3 III Z7

Rechtssatz

Die Blutalkoholkonzentration von 1,3 Promille ist eine Höchstgrenze, bei deren Erreichen oder Überschreiten auch der geschickteste, leistungsfähigste und alkoholverträglichste, selbst an ständigen Alkoholgenuß gewöhnte Kraftfahrer eine solche Einbuße seiner gesamten Leistungsfähigkeit erleidet, daß er mit Sicherheit fahruntüchtig ist. Wenn dieser Grenzwert von 1,3 Promille nicht erreicht ist, aber ein beträchtlicher Alkoholeinfluß feststeht, können Ausfallserscheinungen des Versicherten im Straßenverkehr für das Vorliegen einer Bewußtseinsstörung und deren Unfallursächlichkeit sprechen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 41/88
    Entscheidungstext OGH 15.12.1988 7 Ob 41/88
    Veröff: ZVR 1989/112 S 187 = VersRdSch 1989,252

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0082124

Dokumentnummer

JJR_19881215_OGH0002_0070OB00041_8800000_001