Rechtssatz RS0082127
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0082127
Entscheidungsdatum
22.02.1990
Rechtssatz
Macht der Versicherungsnehmer von der Möglichkeit, die Streitfrage der hinreichenden Aussicht auf Erfolg durch ein Schiedsgutachterverfahren klären zu lassen, Gebrauch, ist der Versicherer verpflichtet, einen Rechtsanwalt namhaft zu machen. Diese Pflicht ist eine echte Rechtspflicht, die durch Klage und Exekution erzwungen werden kann. Ein Schiedsverfahren kann auch nach Einleitung eines Rechtsstreites durchgeführt werden. Die Beurteilung der Erfolgsaussicht hat dann auf Grund des im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens vorgelegenen Sachverhaltes zu erfolgen.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 14/88
Entscheidungstext OGH 19.05.1988 7 Ob 14/88
Veröff: SZ 61/129 = VersRdSch 1988,364
- 7 Ob 45/89
Entscheidungstext OGH 22.02.1990 7 Ob 45/89
nur: Macht der Versicherungsnehmer von der Möglichkeit, die Streitfrage der hinreichenden Aussicht auf Erfolg durch ein Schiedsgutachterverfahren klären zu lassen, Gebrauch, ist der Versicherer verpflichtet, einen Rechtsanwalt namhaft zu machen. (T1) Veröff: VersR 1990,1040 = VersRdSch 1990,282
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0082127
Dokumentnummer
JJR_19880519_OGH0002_0070OB00014_8800000_003