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Rechtssatz RS0082127

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0082127

Geschäftszahl

7Ob14/88; 7Ob45/89

Entscheidungsdatum

22.02.1990

Norm

ARB 1965 Art8

Rechtssatz

Macht der Versicherungsnehmer von der Möglichkeit, die Streitfrage der hinreichenden Aussicht auf Erfolg durch ein Schiedsgutachterverfahren klären zu lassen, Gebrauch, ist der Versicherer verpflichtet, einen Rechtsanwalt namhaft zu machen. Diese Pflicht ist eine echte Rechtspflicht, die durch Klage und Exekution erzwungen werden kann. Ein Schiedsverfahren kann auch nach Einleitung eines Rechtsstreites durchgeführt werden. Die Beurteilung der Erfolgsaussicht hat dann auf Grund des im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens vorgelegenen Sachverhaltes zu erfolgen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 14/88
    Entscheidungstext OGH 19.05.1988 7 Ob 14/88
    Veröff: SZ 61/129 = VersRdSch 1988,364
  • 7 Ob 45/89
    Entscheidungstext OGH 22.02.1990 7 Ob 45/89
    nur: Macht der Versicherungsnehmer von der Möglichkeit, die Streitfrage der hinreichenden Aussicht auf Erfolg durch ein Schiedsgutachterverfahren klären zu lassen, Gebrauch, ist der Versicherer verpflichtet, einen Rechtsanwalt namhaft zu machen. (T1) Veröff: VersR 1990,1040 = VersRdSch 1990,282

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0082127

Dokumentnummer

JJR_19880519_OGH0002_0070OB00014_8800000_003